Steuerbare Verbrauchseinheiten gemäß §14a EnWG


Die folgenden elektrischen Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinheiten:
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sagt aus, dass alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 mit mehr als 4,2 kW in Betrieb gegangen sind, steuerbar gemacht werden müssen. Hintergrund ist es, die Energiewende voranzutreiben und gleichzeitig die Stromnetze bei Engpässen zu entlasten. Dabei werden die oben genannten Geräte niemals abgeschaltet, sondern auf 4,2 kW “gedimmt”.
Als Ausgleich für eine mögliche Dimmung erhalten Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer eine Reduzierung der Netzentgelte. Hierzu können Sie drei verschiedene Möglichkeiten, sprich Module, wählen:
Sie erhalten eine pauschale, jährliche Reduzierung.
Eine separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinheit ist nicht notwendig.
Interessant für Haushalte mit moderatem Zusatzverbrauch.
Separate Messung für die steuerbare Verbrauchseinheit ist zwingend notwendig.
Der Arbeitspreis des Netzentgeltes wird pro verbrauchter kWh der steuerbaren Verbrauchseinheit reduziert.
Lohnt sich nur bei einem hohen Zusatzverbrauch.
Eine zweite Messung bedeutet auch eine zusätzliche Grund- und Zählergebühr.
Informationen zu den Preisen unserer Messstellen finden Sie hier:
Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden.
Macht Sinn, wenn eine PV-Anlage mit Speicher betrieben wird wegen der spezifischen Zeitfenster der höchsten Netznutzungsersparnis.
Die Anmeldung führt Ihr Installateur über unser Netzanschlussportal durch.